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   BFH, 21.04.1972 - VI R 366/69   

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https://dejure.org/1972,829
BFH, 21.04.1972 - VI R 366/69 (https://dejure.org/1972,829)
BFH, Entscheidung vom 21.04.1972 - VI R 366/69 (https://dejure.org/1972,829)
BFH, Entscheidung vom 21. April 1972 - VI R 366/69 (https://dejure.org/1972,829)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Befreiende Lebensversicherungen - Steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers - Sonderausgaben-Höchstbetrag

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 d; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 1; LStDV 1968 § 2 Abs. 3 Nr. 2; LStDV 1968 § 20 a Abs. 3 Nr. 4; LStDV 1970 § 20 a Abs. 3 Nr. 4; LStDV 1970 § 58 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 105, 470
  • VersR 1972, 1036
  • DB 1972, 1563
  • BStBl II 1972, 645
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BFH, 21.04.1972 - VI R 366/69
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (2 BvL 6/59 vom 19. Dezember 1961, BVerfGE 13, 261) sei die Rückwirkung eines belastenden Steuergesetzes auf abgeschlossene Tatbestände zulässig, wenn ein Versehen des Gesetzgebers bei der Gesetzesfassung zu erheblichen Unklarheiten oder zu objektiven Lücken in der ursprünglichen Gesetzesregelung geführt habe.

    Für das Jahr 1968 liege eine echte Rückwirkung vor, die u. a. dann als zulässig angesehen worden sei, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen werde, mit der Regelung habe rechnen müssen (vgl. BVerfG-Entscheidung 2 BvL 6/59 vom 19. Dezember 1961, BVerfGE 13, 261 [272], sowie die dort zitierte Rechtsprechung).

    Der gesetzgeberische Wille kann jedoch nur insoweit wirksam werden, als er im Wortlaut des Gesetzes und im Sinnzusammenhang seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfG-Entscheidungen 2 BvL 11/59, 11/60 vom 17. Mai 1960, BVerfGE 11, 126; 2 BvL 6/59 vom 19. Dezember 1961, BStBl I 1962, 486).

    Diese Voraussetzungen -- wenn der Staatsbürger nach der rechtlichen Situation im Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit der Verschlechterung seiner Rechtsposition rechnen mußte, oder wenn das geltende Recht unklar und verworren ist oder aber zwingende Gründe des gemeinen Wohls eine Durchbrechung der Rechtssicherheit erfordern (vgl. BVerfG-Entscheidung 2 BvL 6/59 vom 19. Dezember 1961, BVerfGE 13, 261 [271]) -- liegen hier jedoch nicht vor.

    Der Steuerpflichtige durfte auch nach dem gemeinsamen Ländererlaß vom 2. Februar 1968 (BStBl I 1968, 376) und nach Erlaß der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Richtlinien 1966 vom 9. April 1968 (BStBl I 1968, 564) auf die bestehende Rechtslage vertrauen; denn bei den genannten Bestimmungen handelte es sich um innerdienstliche Verwaltungsanweisungen, die das geltende Recht nicht verändern und den Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen nicht beeinträchtigen konnten, zumal die Verwaltung selbst jahrelang eine gegenteilige Auffassung vertreten hatte (vgl. hierzu BVerfG-Entscheidung 2 BvL 6/59 vom 19. Dezember 1961, a. a. O. [273]).

  • BFH, 11.12.1964 - III 193/60 S

    Bereich der Gewährung von Schachtelvergünstigungen

    Auszug aus BFH, 21.04.1972 - VI R 366/69
    Eine Auslegung des Gesetzes gegen den eindeutigen Wortlaut könne nur dann in Frage kommen, wenn eine wortgetreue Auslegung zu einem so unverständlichen Ergebnis führen würde, daß ein verständiger Steuerpflichtiger das Gesetz so nicht habe auffassen können (BFH-Urteil III 193/60 S vom 11. Dezember 1964, BFH 81, 222, BStBl III 1965, 82).

    Eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes zuungunsten des Steuerpflichtigen -- wie sie das FA begehrt -- ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteile III 193/60 S vom 11. Dezember 1964, a. a. O.; VII R 78/66 vom 29. April 1969, BFH 95, 570) nur dann möglich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem so unverständlichen Ergebnis führt, daß ein verständiger Steuerpflichtiger das Gesetz nicht so auffassen konnte.

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

    Auszug aus BFH, 21.04.1972 - VI R 366/69
    Bei einem Gesetz mit unechter Rückwirkung sei das Vertrauen des einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen; nur wenn die Abwägung ergebe, daß dem Vertrauen auf die Sicherheit der bestehenden Lage der Vorrang gebühre, sei die Rückwirkung unzulässig (BVerfG-Entscheidungen 2 BvL 11/64 vom 21. Januar 1969, BVerfGE 25, 142 [154]; 2 BvR 326/69, 327/69, 341/69, 342/69, 343/69, 344/69, 345/69 vom 9. März 1971, BStBl II 1971, 433 [437]).

    Soweit Gesetze ihre Wirkung auf Steuertatbestände erstrecken, deren Verwirklichung schon begonnen hat, ist das Vertrauen des Steuerpflichtigen auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung gegenüber der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfG-Entscheidung 2 BvL 11/64 vom 21. Januar 1969, a. a. O.).

  • BVerfG, 14.11.1961 - 2 BvR 345/60

    Vertrauensschutz im Recht des Lastenausgleichs

    Auszug aus BFH, 21.04.1972 - VI R 366/69
    Das Vertrauen auf die vor dem 1. Januar 1968 bestehende Rechtslage sei aber auch nicht gerechtfertigt, weil die Nichtanrechnung der Arbeitgeberzuschüsse zur befreienden Lebensversicherung auf den zusätzlichen Sonderausgabenhöchstbetrag systemwidrig und unbillig sei (vgl. hierzu BVerfG-Beschluß 2 BvR 345/60 vom 14. November 1961, BVerfGE 13, 215 [BVerfG 14.11.1961 - 2 BvR 345/60] [224]).
  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

    Auszug aus BFH, 21.04.1972 - VI R 366/69
    Belastende Steuergesetze, die in bereits abgeschlossene Tatbestände eingreifen und dadurch die Rechtsposition des Betroffenen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern (sog. echte Rückwirkung) sind mit dem Rechtsstaatsprinzip, das den Grundsatz der Rechtssicherheit und den daraus folgenden Vertrauensschutz des Staatsbürgers mitumfaßt, unvereinbar (vgl. BVerfG-Entscheidung 2 BvL 8/64 vom 16. November 1965, BVerfGE 19, 187 [195], mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvR 1/60

    Grenzen des Vertrauensschutzes hinsichtlich der Fortgeltung von Steuertarifen

    Auszug aus BFH, 21.04.1972 - VI R 366/69
    Im vorliegenden Fall gebühre dem Vertrauensschutz des Bürgers nicht der Vorrang (vgl. hierzu auch BVerfG-Entscheidung 2 BvR 1/60 vom 19. Dezember 1961, BVerfGE 13, 274 ff.).
  • BFH, 28.03.1958 - VI 233/56 S

    Pauschalzuweisungen an eine dem Betrieb angegliederte Unterstützungskasse als

    Auszug aus BFH, 21.04.1972 - VI R 366/69
    Diese könne insbesondere nicht in § 51 Abs. 1 Nr. 1c EStG gesehen werden, der nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil VI 233/56 S vom 28. März 1958, BFH 66, 701, BStBl III 1958, 268) keine Ermächtigung zur sachlichen Änderung des EStG enthalte.
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BFH, 21.04.1972 - VI R 366/69
    Für das Streitjahr 1969 liege aber allenfalls eine unechte Rückwirkung vor (vgl. hierzu BVerfG-Entscheidung 2 BvL 4/59 vom 31. Mai 1960, BVerfGE 11, 140 [BVerfG 31.05.1960 - 2 BvL 4/59] [146]; BFH-Entscheidung V B 33, 34, 48, 59, 68, 90, 120/69 vom 12. Februar 1970, BFH 97, 456, BStBl II 1970, 246 [250]), da die Änderung der LStDV insoweit nur auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirke.
  • BFH, 12.02.1970 - V B 33/69

    Sonderumsatzsteuer für Ausfuhren - Erfüllung von Verträgen - Summarische Prüfung

    Auszug aus BFH, 21.04.1972 - VI R 366/69
    Für das Streitjahr 1969 liege aber allenfalls eine unechte Rückwirkung vor (vgl. hierzu BVerfG-Entscheidung 2 BvL 4/59 vom 31. Mai 1960, BVerfGE 11, 140 [BVerfG 31.05.1960 - 2 BvL 4/59] [146]; BFH-Entscheidung V B 33, 34, 48, 59, 68, 90, 120/69 vom 12. Februar 1970, BFH 97, 456, BStBl II 1970, 246 [250]), da die Änderung der LStDV insoweit nur auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirke.
  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus BFH, 21.04.1972 - VI R 366/69
    Bei einem Gesetz mit unechter Rückwirkung sei das Vertrauen des einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen; nur wenn die Abwägung ergebe, daß dem Vertrauen auf die Sicherheit der bestehenden Lage der Vorrang gebühre, sei die Rückwirkung unzulässig (BVerfG-Entscheidungen 2 BvL 11/64 vom 21. Januar 1969, BVerfGE 25, 142 [154]; 2 BvR 326/69, 327/69, 341/69, 342/69, 343/69, 344/69, 345/69 vom 9. März 1971, BStBl II 1971, 433 [437]).
  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

  • BFH, 29.04.1969 - VII R 78/66

    Befreiung von der Nachsteuer nach der Verordnung über die Nacherhebung von

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BFH, 10.05.1974 - VI R 107/72

    Steuerfrei gewährter Zuschuß - Befreiende Lebensversicherung - Anrechnung -

    Der Bundesfinanzhof hält daran fest, daß die steuerfrei gewährten Zuschüsse eines Arbeitgebers zu befreienden Lebensversicherungen seiner Arbeitnehmer für die Zeit nach dem 31. Dezember 1968 auf den zusätzlichen Sonderausgabenhöchstbetrag anzurechnen sind (Urteil vom 21. April 1972 VI R 366/69, BFHE 105, 470, BStBl II 1972, 645).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind die steuerfrei gewährten Zuschüsse eines Arbeitgebers zu den befreienden Lebensversicherungen seiner Arbeitnehmer für die Zeit nach dem 31. Dezember 1968 auf den zusätzlichen Sonderausgabenhöchstbetrag im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 2d EStG (§ 20a Abs. 3 Nr. 4 LStDV in der Fassung vom 28. Juli 1969 -- LStDV 1970 --, BStBl I 1969, 395 ff.) anzurechnen (Urteil des Senats vom 21. April 1972 VI R 366/69, BFHE 105, 470, BStBl II 1972, 645).

    Das Schrifttum hat zu dieser Entscheidung zwar teilweise ablehnend Stellung genommen (vgl. Anmerkung Blencke zu der Entscheidung VI R 366/69 in Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 10 Abs. 3 Nr. 2 d, Rechtsspruch 1; Späth, BB 1972, 1259 und 1974, 214).

    Der Senat hält indes auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner im Urteil VI R 366/69 vertretenen Rechtsauffassung fest.

    Die Vorschrift über die Anrechnung der steuerfrei gewährten Arbeitgeberzuschüsse (§ 20a Abs. 3 Nr. 4 LStDV 1970) muß vielmehr -- wie der Senat in der Entscheidung VI R 366/69 ausgeführt hat -- im Zusammenhang mit der Vorschrift über ihre Befreiung von der Lohnsteuer (§ 2 Abs. 4 LStDV 1970) gesehen werden.

    Im Urteil VI R 366/69 hat der Senat über die steuerliche Behandlung der steuerfrei gewährten Zuschüsse des Arbeitgebers zu den befreienden Lebensversicherungen der Arbeitnehmer im Lohnsteuer-Ermäßigungs- und im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren entschieden, während im Streitfall deren steuerliche Behandlung im Veranlagungsverfahren streitig ist.

    Diese Änderung der LStDV, die nach dem Urteil des Senats VI R 366/69 für die Zeit ab 1. Januar 1969 gilt, ist von diesem Zeitpunkt an auch im Veranlagungsverfahren bei der Gewährung des zusätzlichen Sonderausgabenhöchstbetrages im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 2d EStG in der Fassung vor der Änderung durch Art. 3 Nr. 2d des 2. KVÄG (a. a. O.) zu berücksichtigen.

    Soweit der Senat im Urteil VI R 366/69 die Auffassung vertreten hat, § 10 Abs. 3 Nr. 2d EStG in der Fassung vor der Änderung durch Art. 3 Nr. 2 des 2. KVÄG (a. a. O.) könne entgegen seinem Wortlaut nicht dahin ausgelegt werden, daß steuerfrei gewährte freiwillige Zuschüsse eines Arbeitgebers zur befreienden Lebensversicherung der Arbeitnehmer nicht auf den zusätzlichen Sonderausgabenhöchstbetrag anzurechnen seien, beziehen sich jene Ausführungen nur auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1968 einschließlich.

    Wie der Senat bereits in der Entscheidung VI R 366/69 für das Jahr 1969 entschieden hat, handelt es sich bei der hier angegriffenen Regelung um einen Fall der zulässigen "unechten" Rückwirkung.

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